Du bist nicht verpflichtet, deine Kolleg:innen oder Chef:in über deine Krankheit zu informieren. Das gilt selbst dann, wenn die vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann. Wenn die Symptome deiner MS aber dich selbst oder Kolleg:innen gefährden, musst du deine:n Arbeitgeber:in in jedem Fall über die genauen gesundheitlichen Einschränkungen informieren.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit gilt auch mit MS die reguläre Vereinbarung des Arbeitsvertrages: dich sofort arbeitsunfähig zu melden und je nach Vereinbarung zwischen dem ersten bis dritten Tag deiner Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Alle anderen Angaben sind immer freiwillig und gut zu überlegen. Neu ist allerdings, dass dich dein:e Arbeitgeber:in jetzt nach sechs Monaten Firmenzugehörigkeit nach einer Schwerbehinderung fragen darf. Ob du hier wahrheitsgemäß antwortest oder nicht, solltest du vorher mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht abklären, falls du mit einer solchen Frage rechnest. Du kannst dich am besten für deine Rechte einsetzen, wenn du dich über deine Möglichkeiten im Rahmen des Gesetzes auskennst. Der Ratgeber für Menschen mit Behinderungen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann dir hilfreiche Informationen vermitteln. Auch beim Integrationsamt stehen Berater:innen zur Verfügung, die dich im Arbeitsleben mit MS unterstützen können, falls du von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung betroffen bist.